{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-64-52--_1999-10-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004775.pdf?ID=150004775", "Checksum": "93425b2a4b7c36bb78df5c39fa2755fd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 06.10.1999 JAAC 64.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 06.10.1999 JAAC 64.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 06.10.1999 JAAC 64.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:58", "Checksum": "62d3f2183b33bf422273f4b442539b9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 06.10.1999 JAAC 64.52 \r\n\n 3\nDie Stiftung FA beantragt, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten\nsei und es sich nicht als gegenstandslos erweise. Die Bank X. beantragt, das\nGesuch abzuweisen.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Gemäss Art. 191 f. DBG richtet sich das Verfahren für besondere\nUntersuchungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen\n(fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und Steuervergehen) nach\nden Art. 19-50 VStrR.\nb. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VStrR, auf welchen sich der\nDurchsuchungsbefehl stützt, sind vom untersuchenden Beamten Gegenstände\nmit Beschlag zu belegen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können.\nc. Werden Papiere beschlagnahmt, so ist dem Inhaber derselben wenn\nimmer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über\nihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er wie im vorliegenden Fall gegen die\nDurchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt,\nund es entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts über die\nZulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).\n2. Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat nur zu entscheiden, ob die\nEntsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Akten zulässig sei. Ob\nsich die Beschuldigten einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben,\nkann hier nicht geprüft werden (vgl. BGE 106 IV 417 E. 3). Dies betrifft auch\ndie grundsätzliche Frage, ob die beschuldigte Stiftung - auf Grund ihrer\ntatsächlichen Verwaltung (Art. 50 DBG) - in der Schweiz steuerpflichtig sei\nund ob sie sich durch die Nichtdeklaration entsprechender Vermögen und\nEinkünfte strafbar gemacht habe; dies ist nicht im vorliegenden Verfahren,\nsondern im weiteren Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens durch die\nUntersuchungsorgane der Gesuchstellerin zu entscheiden.\n3.a. Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens\nwie für die Durchsuchung von Papieren ist zunächst ein hinreichender\nTatverdacht (BGE 106 IV 413 E. 4 mit Hinweis); dabei genügt ein durch\ntatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter Anfangsverdacht gegenüber\ndem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte oder\ngegenüber Dritten, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt,\ndass eine strafbare Handlung vorliegt.\nb. In ihrem (nicht publizierten) Urteil vom 11. November 1998 hat die\nAnklagekammer erkannt, es bestehe der hinreichende Verdacht W. Z. und\ndie Stif-tung FA hätten sowohl Steuerwiderhandlungen begangen als auch bei\nSteuerwiderhandlungen Dritter mitgewirkt. Die Gesuchsgegnerinnen bringen\nnichts vor, das diesen Verdacht beseitigen würde. Die Gesuchstellerin hat\nsich daher zu Recht darauf beschränkt, in dieser Hinsicht auf das erwähnte\nUrteil zu verweisen. Die beschuldigte Stiftung bestreitet diesen ihr gegenüber\nbestehenden Verdacht einzig mit dem Hinweis auf ihre nicht gegebene\nSteuerpflicht in der Schweiz, die hier nicht zu prüfen ist.\nc. Die Beschuldigte bringt lediglich vor, gegen die an der Stiftung\nwirtschaftlich Berechtigten bestehe kein solcher Anfangsverdacht. Dieser\nUmstand steht einer Durchsuchung der versiegelten Papiere jedoch nicht\nentgegen (dazu unten).\n\n"}