{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-10-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-64-52--_1999-10-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004775.pdf?ID=150004775", "Checksum": "93425b2a4b7c36bb78df5c39fa2755fd"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 06.10.1999 JAAC 64.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 06.10.1999 JAAC 64.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 06.10.1999 JAAC 64.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:58", "Checksum": "62d3f2183b33bf422273f4b442539b9a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 06.10.1999 JAAC 64.52 \r\n\n 2\nSteuerwiderhandlung gegen die T. AG, F. SA, deren Organe und Funktionäre\nsowie gegebenenfalls deren vertragliche Vertreter im Steuerverfahren\neine Untersuchung durchzuführen; bei begründetem Verdacht sei die\nUntersuchung auf weitere natürliche und juristische Personen auszudehnen,\ndie mit den beiden Firmen zum Zwecke steuerlicher Widerhandlungen\nzusammengewirkt hätten.\nGestützt auf diesen Auftrag wurden am 7. Oktober 1997 bei verschiedenen\nnatürlichen und juristischen Personen Hausdurchsuchungen vorgenommen.\nDie Auswertung der dabei beschlagnahmten Akten ergab den Verdacht,\nW. Z. und die Stiftung FA hätten mit der T. AG zum Zwecke der\nSteuerwiderhandlungen zusammengewirkt. Am 11. Mai 1998 wurde die\nUntersuchung deshalb auf diese ausgedehnt.\nMit Durchsuchungsbefehlen vom 11. Mai 1998 verfügte der Direktor der ESTV\ngestützt auf Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März\n1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) die Durchsuchung der\nRäumlichkeiten des Beschuldigten W. Z. und von H. M. und A. W. sowie die\nBeschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen, die als Beweismittel in der\nUntersuchung gegen die Beschuldigten von Bedeutung sein könnten.\nAm 27. Mai 1998 wurden die Durchsuchungen vorgenommen und\nverschiedene Papiere beschlagnahmt. Da die Inhaber der Papiere gegen die\nDurchsuchung derselben Einsprache erhoben, wurden sie versiegelt. Ein\nGesuch der ESTV vom 10. August 1998 die Entsiegelung der beschlagnahmten\nund versiegelten Akten anzuordnen und deren Durchsuchung durch die\nAbteilung Besondere Steueruntersuchungen (BSU) zu gestatten, hiess die\nAnklagekammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 11. November 1998 gut.\nB. Die Auswertung der beschlagnahmten Papiere ergab Bankverbindungen\nder Beschuldigten zu verschiedenen Banken in der Schweiz. Die BSU verlangte\nin der Folge am 9. März 1999 von W. Z. (als tatsächliche Verwaltung der\nStiftung FA) die monatlichen Auszüge ab 1991 aller Bankkonten, die auf\ndie Beschuldigten lauten sowie die Jahresrechnungen der Stiftung ab\nRechnungsjahr 1991. Die Stiftung lehnte es ab, die entsprechenden Dokumente\nherauszugeben.\nDer Direktor der ESTV erliess deshalb am 15. Juni 1999 einen\nDurchsuchungsbefehl an die in Frage stehenden Banken und verfügte\ndie Beschlagnahme eines Verzeichnisses aller Hefte, Konten und anderen\nBeziehungen, welche die Banken für die Beschuldigten als Vertragspartner\noder wirtschaftlich Berechtigte geführt hätten; für alle Hefte, Konten oder\nDepots auf dem Verzeichnis müsse hervorgehen, wer der wirtschaftlich\nBerechtigte sei oder gewesen sei. Zu beschlagnahmen seien auch Kopien\naller Konto- und Depotauszüge inklusive der Auszüge für steuerliche\nZwecke, welche die Banken für die Beschuldigten als Vertragspartner oder\nwirtschaftlich Berechtigte im selben Zeitraum geführt hätten.\nDer gegen die Bank X. gerichtete Durchsuchungsbefehl wurde hinfällig, da die\nBank die verlangten Bankunterlagen am 12. August 1999 versiegelt der ESTV\nzustellte.\nC. Mit Gesuch vom 17. August 1999 beantragt die ESTV der Anklagekammer\ndes Bundesgerichts, die Entsiegelung der am 12. August 1999 von der Bank X.\nerhaltenen Akten und deren Durchsuchung durch die BSU zu bewilligen.\n\n"}