Dass die Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung in einem Entscheid aus dem Jahre 1947 zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, steht dem nicht entgegen. Dieser Entscheid beruht auf einer anderen Rechtsgrundlage; zudem wäre das Bundesgericht ohnehin nicht daran gebunden. Wie der Schaden bei Verlust oder Beschädigung von wertvollem Armeematerial wie z. B. Fahrzeugen oder schweren Waffen zu berechnen wäre, ist im übrigen hier nicht zu entscheiden. [46] AS 1968 74. Vgl. Fussnote 1, S. 831. Page d’accueil du Tribunal fédéral