2 ist. Diese Bestimmung erlaubt es, mangels näherer Anhaltspunkte betreffend den Gebrauchswert des verlorengegangenen Materials auf dessen Etat-Wert abzustellen. c. Im vorliegenden Fall geht es um die Bewertung von Taschenlampen, Schlafsack-Aussenhüllen und Feldstechern. Dabei handelt es sich um nur der Gattung nach bestimmtes Armeematerial von verhältnismässig geringem Wert. Es ist daher nach dem Gesagten vom Etat-Wert der verlorengegangenen Gegenstände auszugehen. Dass die Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung in einem Entscheid aus dem Jahre 1947 zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, steht dem nicht entgegen.