ein Occasionsmarkt besteht dafür nicht. Unter diesen Umständen ist es keineswegs unbillig, dass die haftpflichtige Einheit den Etat-Wert der verlorengegangenen oder beschädigten Sachen ersetzen muss, zumal dieser dem ursprünglichen Anschaffungspreis entspricht und damit regelmässig niedriger ist als der Preis, den die Kriegsmaterialverwaltung bei einer Neuanschaffung bezahlen müsste. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass der Geschädigte die Höhe des Schadens zu beweisen habe, ist zu bemerken, dass in Art. 27 Abs. 1 MO unter anderem auch auf Art.