, Bern 1982, S. 223/224). b. Diese Überlegung lässt sich auch auf die Haftung der Truppe für Verlust und Beschädigung von Armeematerial im Sinne von Art. 26bis MO übertragen, jedenfalls soweit es sich um Material von verhältnismässig geringem Wert handelt. Derartiges Material wird der Truppe normalerweise gattungsmässig zugeteilt. Die einzelnen Gegenstände sind somit in der Regel nicht individualisiert, so dass ihr Gebrauchswert gar nicht konkret ermittelt werden kann.