ersetzen. Das gilt jedoch nicht für gebrauchte Gegenstände des täglichen Lebens, wie Kleider, Schuhe oder Möbel. Bei solchen Gegenständen, die dem Geschädigten noch lange wie neue gedient hätten, wird regelmässig kein Abzug für die Entwertung durch den Gebrauch vorgenommen; der Haftpflichtige hat dafür einzustehen, dass der Geschädigte wegen des Verlusts gezwungen ist, eine Ersatzanschaffung zum Neuwert zu tätigen (Karl Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 1975, Bd. I, S. 253; Henri Deschenaux / Pierre Tercier, La responsabilité civile, 2. Aufl., Bern 1982, S. 223/224).