Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, massgebend sei der Zeitwert der betreffenden Gegenstände. a. Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO[46]) finden bei der Festsetzung der nach Art. 26bis MO zu leistenden Entschädigung die Art. 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 46, 47 und 50 Abs. 1 OR sinngemäss Anwendung. Der Schaden ist daher entsprechend den Regeln des Obligationenrechts zu berechnen. Danach ist bei Zerstörung oder Verlust von nicht wertbeständigen Sachen, deren ursprünglicher Wert sich durch den Gebrauch vermindert und die dementsprechend buchhalterisch abgeschrieben werden müssen, grundsätzlich zwar nur der Zeitwert zu