1 Das Bundesgericht hat eine gegen den in VPB 61.89 A aufgeführten Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, unter anderem mit folgenden Erwägungen: 2. In der Sache selbst ist nur streitig, nach welchen Gesichtspunkten der von der Einheit zu tragende Schaden aus Materialverlust zu berechnen ist. Die Kriegsmaterialverwaltung hat der Einheit den - dem Anschaffungspreis entsprechenden - Etat-Preis der verlorengegegangen Sachen in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, massgebend sei der Zeitwert der betreffenden Gegenstände.