Art. 26bis und 27 MO. Verantwortlichkeit der Formationen für das ihnen übergebene Material. Gesichtspunkte, nach welchen der von der Einheit zu tragende Schaden aus Materialverlust zu berechnen ist. Zulässigkeit der Verrechnung des «Etat-Werts» anstelle des Zeitwerts für nicht individualisierte Gegenstände von verhältnismässig geringem Wert (Bestätigung von VPB 61.89 A).