{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-61-89B--_1995-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003650.pdf?ID=150003650", "Checksum": "aed25a1734c384e403a5eb2bf1630bc7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.89B \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 15.03.1995 JAAC 61.89B \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 15.03.1995 JAAC 61.89B \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 15.03.1995 JAAC 61.89B \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:22", "Checksum": "051a1c6b677f5de0b44f7f4265093985", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 15.03.1995 JAAC 61.89B \r\n\n JAAC 61.89B\n\nUrteil des Bundesgerichts vom 15. März 1995\n\nArt. 26bis et 27 OM. Responsabilité des formations pour le matériel qui\nleur est confié.\nAspects déterminant le calcul du dommage dont répond l’unité en\ncas de perte de matériel. Admissibilité de la mise en compte de la\nvaleur d’inventaire au lieu de la valeur actuelle pour des objets non\nindividualisés d’une valeur relativement faible (confirmation de JAAC\n61.89 A).\n\nArt. 26bis und 27 MO. Verantwortlichkeit der Formationen für das ihnen\nübergebene Material.\nGesichtspunkte, nach welchen der von der Einheit zu tragende Schaden\naus Materialverlust zu berechnen ist. Zulässigkeit der Verrechnung\ndes «Etat-Werts» anstelle des Zeitwerts für nicht individualisierte\nGegenstände von verhältnismässig geringem Wert (Bestätigung von VPB\n61.89 A).\n\nArt. 26bis e 27 OM. Responsabilità delle formazioni per il materiale loro\naffidato.\nAspetti determinanti per il calcolo del danno di cui risponde l’unità\nin caso di perdita di materiale. Ammissibilità della fatturazione\ndel valore d’inventario invece del valore attuale per oggetti non\nindividualizzati di valore relativamente scarso (conferma di GAAC\n61.89 A).\n\n1\nDas Bundesgericht hat eine gegen den in VPB 61.89 A aufgeführten Entscheid\nerhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, unter anderem mit\nfolgenden Erwägungen:\n2. In der Sache selbst ist nur streitig, nach welchen Gesichtspunkten der\nvon der Einheit zu tragende Schaden aus Materialverlust zu berechnen ist.\nDie Kriegsmaterialverwaltung hat der Einheit den - dem Anschaffungspreis\nentsprechenden - Etat-Preis der verlorengegegangen Sachen in Rechnung\ngestellt. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung,\nmassgebend sei der Zeitwert der betreffenden Gegenstände.\na. Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die\nMilitärorganisation (MO[46]) finden bei der Festsetzung der nach Art. 26bis MO\nzu leistenden Entschädigung die Art. 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 46, 47 und 50\nAbs. 1 OR sinngemäss Anwendung. Der Schaden ist daher entsprechend den\nRegeln des Obligationenrechts zu berechnen. Danach ist bei Zerstörung oder\nVerlust von nicht wertbeständigen Sachen, deren ursprünglicher Wert sich\ndurch den Gebrauch vermindert und die dementsprechend buchhalterisch\nabgeschrieben werden müssen, grundsätzlich zwar nur der Zeitwert zu\nersetzen. Das gilt jedoch nicht für gebrauchte Gegenstände des täglichen\nLebens, wie Kleider, Schuhe oder Möbel. Bei solchen Gegenständen, die\ndem Geschädigten noch lange wie neue gedient hätten, wird regelmässig\nkein Abzug für die Entwertung durch den Gebrauch vorgenommen; der\nHaftpflichtige hat dafür einzustehen, dass der Geschädigte wegen des Verlusts\ngezwungen ist, eine Ersatzanschaffung zum Neuwert zu tätigen (Karl Oftinger,\nSchweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 1975, Bd. I, S. 253; Henri\nDeschenaux / Pierre Tercier, La responsabilité civile, 2. Aufl., Bern 1982,\nS. 223/224).\nb. Diese Überlegung lässt sich auch auf die Haftung der Truppe für\nVerlust und Beschädigung von Armeematerial im Sinne von Art. 26bis MO\nübertragen, jedenfalls soweit es sich um Material von verhältnismässig\ngeringem Wert handelt. Derartiges Material wird der Truppe normalerweise\ngattungsmässig zugeteilt. Die einzelnen Gegenstände sind somit in der Regel\nnicht individualisiert, so dass ihr Gebrauchswert gar nicht konkret ermittelt\nwerden kann. Ist Armeematerial solcher Art verlorengegangen, hat die\nKriegsmaterialverwaltung keine andere Möglichkeit, als sich zum Neuwert\nErsatz zu beschaffen, sofern sie nicht auf Reservebestände zurückgreifen kann,\ndie seinerzeit zum Etat-Preis erworben worden sind; ein Occasionsmarkt\nbesteht dafür nicht. Unter diesen Umständen ist es keineswegs unbillig,\ndass die haftpflichtige Einheit den Etat-Wert der verlorengegangenen oder\nbeschädigten Sachen ersetzen muss, zumal dieser dem ursprünglichen\nAnschaffungspreis entspricht und damit regelmässig niedriger ist als der\nPreis, den die Kriegsmaterialverwaltung bei einer Neuanschaffung bezahlen\nmüsste. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass der Geschädigte\ndie Höhe des Schadens zu beweisen habe, ist zu bemerken, dass in Art. 27\nAbs. 1 MO unter anderem auch auf Art. 42 Abs. 2 OR verwiesen wird, wonach\nder nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach dem Ermessen des\nRichters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzuschätzen\n\n2\nist. Diese Bestimmung erlaubt es, mangels näherer Anhaltspunkte betreffend\nden Gebrauchswert des verlorengegangenen Materials auf dessen Etat-Wert\nabzustellen.\nc. Im vorliegenden Fall geht es um die Bewertung von Taschenlampen,\nSchlafsack-Aussenhüllen und Feldstechern. Dabei handelt es sich um nur\nder Gattung nach bestimmtes Armeematerial von verhältnismässig geringem\nWert. Es ist daher nach dem Gesagten vom Etat-Wert der verlorengegangenen\nGegenstände auszugehen. Dass die Rekurskommission der Eidgenössischen\nMilitärverwaltung in einem Entscheid aus dem Jahre 1947 zu einem anderen\nErgebnis gelangt ist, steht dem nicht entgegen. Dieser Entscheid beruht auf\neiner anderen Rechtsgrundlage; zudem wäre das Bundesgericht ohnehin\nnicht daran gebunden. Wie der Schaden bei Verlust oder Beschädigung von\nwertvollem Armeematerial wie z. B. Fahrzeugen oder schweren Waffen zu\nberechnen wäre, ist im übrigen hier nicht zu entscheiden.\n[46] AS 1968 74. Vgl. Fussnote 1, S. 831.\n\nPage d’accueil du Tribunal fédéral\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.89B - Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 1995\n\n"}