3 einer eigentlichen typischen Militärgefahr gesprochen werden wie etwa bei einer Scharfschiessübung, dennoch vermag das Drittverschulden die adäquate Kausalität vorliegend bei wertender Betrachtung nicht zu unterbrechen, da die Sicherheitsvorkehrungen der Truppe unbestrittenermassen ungenügend waren. Den Bund trifft damit - neben der strengen Kausalhaftung für die Militärgefahr, die sich im Schaden der Beschwerdegegnerin realisiert hat - zusätzlich ein Verschulden, das ins Gewicht fällt. Das Verhalten der Drittäter vermag den Haftungsgrund des Bundes deshalb nicht so in den Hintergrund zu drängen, dass er als relevante (Mit-)Ursache des Schadens