Das Verschulden eines Dritten vermag den Bund von seiner Haftung dann zu befreien, wenn es die von ihm zu vertretenden Umstände (insbesondere jene des Dienstbetriebs) derart übertrifft, dass sie bei wertender Betrachtung als adäquate Mitursachen des Schadens auszuscheiden haben (vgl. BGE 87 II 301 E. 2 S. 307 f., 116 II 519 E. 4b S. 524; Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5. Aufl., Bern 1993, S. 69 und 77). b. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Täter nicht die Gemeinde schädigen, sondern vielmehr der Armee einen Streich spielen wollten. Gegen diese richtete sich ihr Handeln, haben sie doch gleichzeitig auch an verschiedenen Militärfahrzeugen die Luft abgelassen.