Die Frage, wieweit ein Drittverschulden die adäquate Kausalität zu unterbrechen und die Haftung des Bundes nach Art. 22/23 MO aufzuheben vermag, ist nach der Intensität des Haftungsgrundes, allenfalls weiterer dem Bund zuzurechnender Umstände (z. B. Verschulden) und der Schwere des Drittverschuldens zu würdigen. Das Verschulden eines Dritten vermag den Bund von seiner Haftung dann zu befreien, wenn es die von ihm zu vertretenden Umstände (insbesondere jene des Dienstbetriebs) derart übertrifft, dass sie bei wertender Betrachtung als adäquate Mitursachen des Schadens auszuscheiden haben (vgl. BGE 87 II 301 E. 2 S. 307 f., 116 II 519 E. 4b S. 524;