22 bzw. 23 MO dennoch haftet (vgl. etwa den BGE 68 I 37 zugrundeliegenden Sachverhalt oder die Beispiele bei Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/ 3, S. 528 N. 299). Die Frage, wieweit ein Drittverschulden die adäquate Kausalität zu unterbrechen und die Haftung des Bundes nach Art. 22/23 MO aufzuheben vermag, ist nach der Intensität des Haftungsgrundes, allenfalls weiterer dem Bund zuzurechnender Umstände (z. B. Verschulden) und der Schwere des Drittverschuldens zu würdigen.