Zu denken ist hier etwa an Fälle, bei denen die spezifische Militärgefahr gar nicht im Spiel ist oder diese sich nicht realisiert, der Bund aber, etwa weil es um die Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit durch einen Wehrmann geht, nach dem revidierten Wortlaut von Art. 22 bzw. 23 MO dennoch haftet (vgl. etwa den BGE 68 I 37 zugrundeliegenden Sachverhalt oder die Beispiele bei Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/ 3, S. 528 N. 299).