gleich verhält es sich bei der Haftpflicht für Rohrleitungsanlagen, dazu Oftinger/Stark, a. a. O., S. 386/387 N. 143 ff.). Wo die Gefährdung nicht dieses Ausmass erreicht, kann der Kausalzusammenhang jedoch allenfalls durch ein grobes Drittverschulden unterbrochen werden (vgl. Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, S. 528 N. 299). Zu denken ist hier etwa an Fälle, bei denen die spezifische Militärgefahr gar nicht im Spiel ist oder diese sich nicht realisiert, der Bund aber, etwa weil es um die Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit durch einen Wehrmann geht, nach dem revidierten Wortlaut von Art.