Die mit einer militärischen Übung verbundene und von der Armee geschaffene Gefahr kann im Einzelfall derart intensiv sein, dass selbst ein schweres Drittverschulden den Kausalzusammenhang nicht unterbricht. In einem solchen Fall besteht die Haftung des Bundes allenfalls sogar bei einem von einer Drittperson verübten Sabotageakt, ähnlich wie dies angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials von Kernanlagen bei der Kernenergiehaftpflicht der Fall ist (Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, S. 250, vgl. dazu auch BGE 116 II 480 E. 3d; gleich verhält es sich bei der Haftpflicht für Rohrleitungsanlagen, dazu Oftinger/Stark, a. a. O., S. 386/387 N. 143 ff.).