2 N. 159). Auch die Rekurskommission anerkennt in ihrer Praxis (vgl. etwa VPB 59.7, S. 56), dass ein Drittverschulden die Kausalität unterbrechen kann; mit ihrer Rechtsprechung setzt sie sich im angefochtenen Entscheid allerdings nicht auseinander. bb. Die mit einer militärischen Übung verbundene und von der Armee geschaffene Gefahr kann im Einzelfall derart intensiv sein, dass selbst ein schweres Drittverschulden den Kausalzusammenhang nicht unterbricht.