Das Drittverschulden müsse dabei aber derart intensiv sein, dass es der Betriebsgefahr entspreche oder sie überwiege (E. 2). Diese Ausführungen gelten auch heute noch, obwohl der Gesetzgeber 1967 bei der Revision der Haftungsbestimmungen des Militärorganisationsgesetzes (vgl. das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1967 über die Änderung der Militärorganisation, AS 1968 73 ff.) Gelegenheit gehabt hätte, sein Versehen zu berichtigen (Robert Binswanger, Die Haftungsverhältnisse bei Militärschäden, Diss. Zürich 1969, S. 36, insbesondere Anmerkung 35, und S. 317;