Das Bundesgericht hat bereits in BGE 71 I 48 ff. festgehalten, dass der Gesetzgeber versehentlich das Drittverschulden nicht als Entlastungsgrund in das Militärorganisationsgesetz aufgenommen hat (Art. 27 aMO, der dem heutigen Art. 23 MO entspricht). Das Verhalten unbeteiligter Zivilpersonen lasse die Gefährdungshaftung des Bundes entfallen, wenn es den Kausalzusammenhang zwischen der militärischen Übung und dem Unfallereignis unterbreche, dieses mithin nicht mehr als adäquate Folge der durch die militärische Übung gesetzten Gefahr erscheine. Das Drittverschulden müsse dabei aber derart intensiv sein, dass es der Betriebsgefahr entspreche oder sie überwiege (E. 2).