Die Beschwerdeführerin stellt dies heute zu Recht nicht mehr in Frage (zur Kausalität bei Unterlassungen: vgl. BGE 115 II 440 ff.), macht jedoch geltend, der Kausalzusammenhang sei durch das vorsätzliche Handeln der Drittäter unterbrochen worden. Die Rekurskommission hatte diesen Einwand verworfen, weil sich der Bund nach dem Wortlaut des Gesetzes nur durch den Nachweis höherer Gewalt oder eines Verschuldens des Geschädigten von seiner Haftung befreien könne; Art. 23 MO führe keine anderen Unterbrechungsgründe an, insbesondere nenne er das Drittverschulden nicht. 4.a.aa. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 71 I 48 ff.