Karl Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/3, 4. Aufl., Zürich 1991, S. 463 ff.). b. Die Vorinstanz hat die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht, da das - von der Truppe trotz entsprechender Weisungen unterlassene - ständige Bewachen des Fahrzeugparks geeignet gewesen wäre, den durch die unbekannten Täter bewirkten Schaden zu verhindern. Die Beschwerdeführerin stellt dies heute zu Recht nicht mehr in Frage (zur Kausalität bei Unterlassungen: vgl. BGE 115 II 440 ff.), macht jedoch geltend, der Kausalzusammenhang sei durch das vorsätzliche Handeln der Drittäter unterbrochen worden.