Unter den Parteien ist lediglich noch umstritten, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit der Truppe und dem entstandenen Schaden durch das Verhalten der unbekannten Drittäter unterbrochen worden ist. Da sich diese Frage bei Art. 22 wie Art. 23 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO[40]) in gleicher Weise stellt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, nach welcher der beiden Bestimmungen der Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin zu beurteilen ist (zur Rechtsnatur und zum Anwendungsbereich von Art. 22 und Art. 23 MO: vgl. Emil W. Oftinger / Karl Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/3, 4. Aufl.