Die vom Bund gegen den in VPB 61.86 publizierten Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, unter anderem mit folgenden Erwägungen: 3.a. Unter den Parteien ist lediglich noch umstritten, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit der Truppe und dem entstandenen Schaden durch das Verhalten der unbekannten Drittäter unterbrochen worden ist.