Art. 22 und 23 MO. Haftung des Bundes auch für von unbekannter Täterschaft verursachten Schaden. - Ein militärischer Fahrzeugpark, in dem unverschlossen Benzin gelagert wird, bildet grundsätzlich ein Betriebsrisiko; das Militär hat dieses durch geeignete Massnahmen so gering wie möglich zu halten. - Werden die erforderlichen Massnahmen unterlassen, so vermag das Verschulden eines Dritten unter den vorliegenden Umständen die adäquate Kausalität nicht zu unterbrechen (Bestätigung von VPB 61.86 durch das BGer).