{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-06-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-61-86bis--_1996-06-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003629.pdf?ID=150003629", "Checksum": "0eb0c68ab1ecad1dfdfb6707ee910288"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.86bis \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 28.06.1996 JAAC 61.86bis \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 28.06.1996 JAAC 61.86bis \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 28.06.1996 JAAC 61.86bis \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:20", "Checksum": "b7d158b9b2b6980d6a98f440eebfcf00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 28.06.1996 JAAC 61.86bis \r\n\n 2\nN. 159). Auch die Rekurskommission anerkennt in ihrer Praxis (vgl. etwa\nVPB 59.7, S. 56), dass ein Drittverschulden die Kausalität unterbrechen kann;\nmit ihrer Rechtsprechung setzt sie sich im angefochtenen Entscheid allerdings\nnicht auseinander.\nbb. Die mit einer militärischen Übung verbundene und von der Armee\ngeschaffene Gefahr kann im Einzelfall derart intensiv sein, dass selbst ein\nschweres Drittverschulden den Kausalzusammenhang nicht unterbricht.\nIn einem solchen Fall besteht die Haftung des Bundes allenfalls sogar\nbei einem von einer Drittperson verübten Sabotageakt, ähnlich wie dies\nangesichts des erheblichen Gefährdungspotentials von Kernanlagen bei der\nKernenergiehaftpflicht der Fall ist (Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, S. 250, vgl.\ndazu auch BGE 116 II 480 E. 3d; gleich verhält es sich bei der Haftpflicht für\nRohrleitungsanlagen, dazu Oftinger/Stark, a. a. O., S. 386/387 N. 143 ff.). Wo die\nGefährdung nicht dieses Ausmass erreicht, kann der Kausalzusammenhang\njedoch allenfalls durch ein grobes Drittverschulden unterbrochen werden\n(vgl. Oftinger/Stark, a. a. O., Bd. II/3, S. 528 N. 299). Zu denken ist hier etwa\nan Fälle, bei denen die spezifische Militärgefahr gar nicht im Spiel ist oder\ndiese sich nicht realisiert, der Bund aber, etwa weil es um die Ausübung einer\ndienstlichen Tätigkeit durch einen Wehrmann geht, nach dem revidierten\nWortlaut von Art. 22 bzw. 23 MO dennoch haftet (vgl. etwa den BGE 68 I 37\nzugrundeliegenden Sachverhalt oder die Beispiele bei Oftinger/Stark, a. a. O.,\nBd. II/ 3, S. 528 N. 299). Die Frage, wieweit ein Drittverschulden die adäquate\nKausalität zu unterbrechen und die Haftung des Bundes nach Art. 22/23 MO\naufzuheben vermag, ist nach der Intensität des Haftungsgrundes, allenfalls\nweiterer dem Bund zuzurechnender Umstände (z. B. Verschulden) und der\nSchwere des Drittverschuldens zu würdigen. Das Verschulden eines Dritten\nvermag den Bund von seiner Haftung dann zu befreien, wenn es die von ihm\nzu vertretenden Umstände (insbesondere jene des Dienstbetriebs) derart\nübertrifft, dass sie bei wertender Betrachtung als adäquate Mitursachen des\nSchadens auszuscheiden haben (vgl. BGE 87 II 301 E. 2 S. 307 f., 116 II 519 E. 4b\nS. 524; Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5. Aufl., Bern 1993, S. 69\nund 77).\nb. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Täter nicht die Gemeinde\nschädigen, sondern vielmehr der Armee einen Streich spielen wollten.\nGegen diese richtete sich ihr Handeln, haben sie doch gleichzeitig auch an\nverschiedenen Militärfahrzeugen die Luft abgelassen. Es entspricht einer\nErfahrungstatsache der letzten Jahre, dass die Armee nicht selten Objekt von\nVandalenakten wird, seien es\npolitisch motivierte eigentliche Attentate oder - wie wohl eher hier -\n«Nachtbubenstreiche» von einer gewissen Schwere, mit denen der Unmut über\ndiese heute nicht mehr durchwegs unangefochtene Institution ausgedrückt\nwerden soll. Die Armee muss mit solchen (widerrechtlichen) Handlungen\nrechnen; gerade auch deswegen besteht die - vom Kompaniekommandanten\nhier missachtete - Weisung, den Fahrzeugpark permanent bewachen zu\nlassen. Dass bei solchen Vandalenakten Dritteigentum bzw. die Umwelt in\nMitleidenschaft gezogen wird, liegt nicht derart ausserhalb des normalen\nGeschehens, dass zum vornherein nicht damit zu rechnen wäre. Ein\nmilitärischer Fahrzeugpark, in dem unverschlossen Benzin gelagert wird,\nbildet grundsätzlich ein Betriebsrisiko; das Militär hat dieses durch geeignete\nMassnahmen so gering wie möglich zu halten. Zwar kann dabei nicht von\n\n3\neiner eigentlichen typischen Militärgefahr gesprochen werden wie etwa bei\neiner Scharfschiessübung, dennoch vermag das Drittverschulden die adäquate\nKausalität vorliegend bei wertender Betrachtung nicht zu unterbrechen, da\ndie Sicherheitsvorkehrungen der Truppe unbestrittenermassen ungenügend\nwaren. Den Bund trifft damit - neben der strengen Kausalhaftung für die\nMilitärgefahr, die sich im Schaden der Beschwerdegegnerin realisiert\nhat - zusätzlich ein Verschulden, das ins Gewicht fällt. Das Verhalten der\nDrittäter vermag den Haftungsgrund des Bundes deshalb nicht so in den\nHintergrund zu drängen, dass er als relevante (Mit-)Ursache des Schadens\nauszuscheiden hätte. Das mit dem militärischen Fahrzeugpark verbundene\nRisiko hat in erster Linie die Armee zu tragen und nicht die Standortgemeinde,\ndie dieses in keiner Weise verringern kann. Die Eidgenossenschaft ist der\nBeschwerdegegnerin deshalb ersatzpflichtig. Sollte die Täterschaft ausgemacht\nwerden, wird sie gegen diese Regressansprüche geltend machen können.\n[40] AS 1968 73. Vgl. Fussnote 1, S. 831.\n\nPage d’accueil du Tribunal fédéral\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.86bis - Urteil des Bundesgericht vom 28. Juni 1996\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 629\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}