4 solchen Situation die mit der Staatenlosigkeit verknüpften Rechte zugestanden, verlöre dieser Rechtsstatus den ihm im Staatenlosen-Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter und würde sich nach der persönlichen Präferenz des Betroffenen richten. Das hätte im übrigen auch eine deutliche Besserstellung der Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen zur Folge, deren Status - unabhängig vom Willen des Einzelnen - nach den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatland beurteilt wird. Diese Konsequenz ist aber weder mit dem Staatenlosen-Übereinkommen noch mit der Flüchtlings-Konvention zu vereinbaren. Page d’accueil du Tribunal fédéral