Gemäss den von ihm ins Recht gelegten, in Jugoslawien ausgestellten Ausweisen (persönliche Identitätskarte für Ausländer der Gemeinde P.../Kosovo, Auszug betreffend «Aufenthaltserlaubnis durch den Sicherheitsdienst» in P..., Auszüge aus dem Geburts- und Eheregister) wird er indessen durchwegs als albanischer Staatsangehöriger bezeichnet. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer gestützt auf eine Änderung des albanischen Staatsangehörigkeitsdekrets (Dekret N° 255 vom 17. Juli 1992 betr. Ergänzung des Dekrets N° 1874 vom 7. Juni 1954 «Über die Albanische Staatsbürgerschaft») heute die Möglichkeit hat, die frühere