Der Beschwerdeführer macht geltend, die albanische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen, und belegt dies mit einer Bestätigung vom 19. Juni 1992 der Albanischen Botschaft in Wien. Gemäss den von ihm ins Recht gelegten, in Jugoslawien ausgestellten Ausweisen (persönliche Identitätskarte für Ausländer der Gemeinde P.../Kosovo, Auszug betreffend «Aufenthaltserlaubnis durch den Sicherheitsdienst» in P..., Auszüge aus dem Geburts- und Eheregister) wird er indessen durchwegs als albanischer Staatsangehöriger bezeichnet.