Das Bundesgericht hat denn auch in einem unveröffentlichten Entscheid vom 4. Juli 1994 i. S. R. aus Art. 1 Staatenlosen-Übereinkommen e contrario geschlossen, dass Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese wiederzuerwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen fallen (E. 2c; vgl. auch Werenfels, a. a. O., S. 131). d. Der Beschwerdeführer macht geltend, die albanische Staatsbürgerschaft nicht zu besitzen, und belegt dies mit einer Bestätigung vom 19. Juni 1992 der Albanischen Botschaft in Wien.