Fällt die Gefahr der Verfolgung dahin, so wird auch der Flüchtlingsstatus aufgehoben. Wird der Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens in Betracht gezogen, nämlich die Gleichstellung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen, so ist - wenngleich das Staatenlosen-Übereinkommen keine analogen Gründe für die Aufhebung des Status der Staatenlosigkeit vorsieht - davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Staatenlosigkeit entfallen, wenn ein Staat die staatenlose Person (wieder) als seine Angehörige anzuerkennen bereit ist. Das Bundesgericht hat denn auch in einem unveröffentlichten Entscheid vom 4. Juli 1994 i. S. R. aus Art. 1 Staatenlosen-Übereinkommen e contrario geschlossen,