Aus diesen Bestimmungen der Flüchtlings-Konvention wird deutlich, dass der Flüchtlingsstatus einen potentiell vorübergehenden Zustand darstellt, mit dem für den Flüchtling nur solange besondere persönliche und soziale Rechte verbunden sind, als die Gefahr der individuellen Verfolgung im Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat (bei gleichzeitig Staatenlosen) andauert. Fällt die Gefahr der Verfolgung dahin, so wird auch der Flüchtlingsstatus aufgehoben.