Der Flüchtlingsstatus wird allerdings dann nicht aufgehoben, wenn die betreffende Person es aus triftigen Gründen, die auf die frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnt, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen bzw. in das Land des früheren Wohnsitzes zurückzukehren. Aus diesen Bestimmungen der Flüchtlings-Konvention wird deutlich, dass der Flüchtlingsstatus einen potentiell vorübergehenden Zustand darstellt, mit dem für den Flüchtling nur solange besondere persönliche und soziale Rechte verbunden sind, als die Gefahr der individuellen Verfolgung im Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat (bei gleichzeitig Staatenlosen) andauert.