3 Heimatstaates in Anspruch zu nehmen», oder, «wenn sie staatenlos und nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren». Der Flüchtlingsstatus wird allerdings dann nicht aufgehoben, wenn die betreffende Person es aus triftigen Gründen, die auf die frühere Verfolgung zurückgehen, ablehnt, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen bzw. in das Land des früheren Wohnsitzes zurückzukehren.