Hingegen fällt gemäss Art. 1 lit. C Ziff. 5 und 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlings-Konvention, SR 0.142.30) eine Person, deren Flüchtlingsstatus anerkannt worden war, nicht mehr länger unter die Flüchtlings-Konvention, «wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres