Günter Renner, Ausländerrecht, München 1993, N. 16, S. 7/8). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer als Staatenloser anzuerkennen ist, nicht jedoch dessen - allfällige - Aufenthaltsregelung in der Schweiz. c. Das Übereinkommen äussert sich nicht zur Frage, ob der Zustand der Staatenlosigkeit andauert, wenn die (Wieder)Einbürgerung im ehemaligen Heimatstaat möglich ist. Hingegen fällt gemäss Art.