Bern 1977, S. 19). Es bezweckt die «Gleichbehandlung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen, so namentlich in bezug auf die personenrechtliche Stellung, die Abgabe eines Reiseausweises, die Sozialversicherungen und die Unterstützung» (BBl 1971 II 424; vgl. auch die Präambel des Staatenlosen-Übereinkommens). Indessen hat der Beschwerdeführer - sogar wenn er als Staatenloser anerkannt würde und die beantragten Ausweispapiere erhielte - keinen Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Burckhardt-Erne, a. a. O., S. 64, 123/124; vgl. auch Werner Kanein / Günter Renner, Ausländerrecht, München 1993, N. 16, S. 7/8).