(...) 3.a. Das von der Schweiz am 3. Juli 1972 ratifizierte Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen, SR 0.142.40) definiert in Art. 1 Ziff. 1 den Staatenlosen als «eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet». Dem Staatenlosen gewährt kein Staat diplomatischen Schutz, und kein Staat ist zu seiner Aufnahme verpflichtet. De iure staatenlos ist, wer formell keine Staatsangehörigkeit besitzt. Der de facto