2 anderem ein Gesuch um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit. Das Bundesamt wies dieses Begehren im wesentlichen mit der Begründung ab, infolge einer Änderung des albanischen Staatsangehörigkeitsdekrets werde ausgebürgerten oder ausgewanderten Exilalbanern ihre albanische Staatsbürgerschaft auf Gesuch hin wiedererteilt. Da D. von dieser Möglichkeit Gebrauch machen könne, falle er nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen. Eine Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement blieb ohne Erfolg. Das Schweizerische Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Aus den Erwägungen: