- Die Voraussetzungen für die Staatenlosigkeit entfallen, wenn ein Staat die staatenlose Person (wieder) als seine Angehörige anzuerkennen bereit ist (E. 3c). - Personen, die ihre Staatsbürgerschaft freiwillig aufgegeben haben oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese wiederzuerwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, fallen nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (E. 3c). - Möglichkeit des Wiedererwerbs der albanischen Staatsbürgerschaft. Auffang- und Schutzcharakter des Staatenlosen-Übereinkommens (E. 3d).