1 - Das Staatenlosen-Übereinkommen findet nur auf de iure Staatenlose Anwendung und bezweckt die Gleichbehandlung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen, so namentlich in bezug auf die personenrechtliche Stellung, die Abgabe eines Reiseausweises, die Sozialversicherungen und die Unterstützung (E. 3b). - De iure staatenlos ist, wer formell keine Staatsangehörigkeit besitzt (E. 3a). - Die Voraussetzungen für die Staatenlosigkeit entfallen, wenn ein Staat die staatenlose Person (wieder) als seine Angehörige anzuerkennen bereit ist (E. 3c).