{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-10-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-61-74--_1996-10-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003590.pdf?ID=150003590", "Checksum": "c33e4505d3324810f4886b12e46b418d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 03.10.1996 JAAC 61.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 03.10.1996 JAAC 61.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 03.10.1996 JAAC 61.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:55", "Checksum": "1c8ca0deccf2bed153ddca0267e94d30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 03.10.1996 JAAC 61.74 \r\n\n 3\nHeimatstaates in Anspruch zu nehmen», oder, «wenn sie staatenlos und nach\nWegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist,\nin der Lage ist, in das Land ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren».\nDer Flüchtlingsstatus wird allerdings dann nicht aufgehoben, wenn die\nbetreffende Person es aus triftigen Gründen, die auf die frühere Verfolgung\nzurückgehen, ablehnt, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu\nnehmen bzw. in das Land des früheren Wohnsitzes zurückzukehren. Aus\ndiesen Bestimmungen der Flüchtlings-Konvention wird deutlich, dass der\nFlüchtlingsstatus einen potentiell vorübergehenden Zustand darstellt, mit\ndem für den Flüchtling nur solange besondere persönliche und soziale\nRechte verbunden sind, als die Gefahr der individuellen Verfolgung im\nHeimatstaat bzw. Herkunftsstaat (bei gleichzeitig Staatenlosen) andauert.\nFällt die Gefahr der Verfolgung dahin, so wird auch der Flüchtlingsstatus\naufgehoben. Wird der Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens in Betracht\ngezogen, nämlich die Gleichstellung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen, so\nist - wenngleich das Staatenlosen-Übereinkommen keine analogen Gründe für\ndie Aufhebung des Status der Staatenlosigkeit vorsieht - davon auszugehen,\ndass die Voraussetzungen für die Staatenlosigkeit entfallen, wenn ein\nStaat die staatenlose Person (wieder) als seine Angehörige anzuerkennen\nbereit ist. Das Bundesgericht hat denn auch in einem unveröffentlichten\nEntscheid vom 4. Juli 1994 i. S. R. aus Art. 1 Staatenlosen-Übereinkommen\ne contrario geschlossen, dass Personen, die ihre Staatsbürgerschaft\nfreiwillig aufgegeben haben oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese\nwiederzuerwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das\nStaatenlosen-Übereinkommen fallen (E. 2c; vgl. auch Werenfels, a. a. O., S. 131).\nd. Der Beschwerdeführer macht geltend, die albanische Staatsbürgerschaft\nnicht zu besitzen, und belegt dies mit einer Bestätigung vom 19. Juni\n1992 der Albanischen Botschaft in Wien. Gemäss den von ihm ins\nRecht gelegten, in Jugoslawien ausgestellten Ausweisen (persönliche\nIdentitätskarte für Ausländer der Gemeinde P.../Kosovo, Auszug betreffend\n«Aufenthaltserlaubnis durch den Sicherheitsdienst» in P..., Auszüge aus\ndem Geburts- und Eheregister) wird er indessen durchwegs als albanischer\nStaatsangehöriger bezeichnet. Wie es sich damit verhält, kann jedoch\ndahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer gestützt auf eine Änderung\ndes albanischen Staatsangehörigkeitsdekrets (Dekret N° 255 vom 17. Juli\n1992 betr. Ergänzung des Dekrets N° 1874 vom 7. Juni 1954 «Über die\nAlbanische Staatsbürgerschaft») heute die Möglichkeit hat, die frühere\nStaatsangehörigkeit seiner Eltern auf Gesuch hin zu erwerben. Mit Note vom\n30. August 1994 bestätigte die Albanische Botschaft in Bern, dass sich dieses\nDekret auf alle Ausländer albanischer Herkunft bezieht, ungeachtet dessen,\nob sie die albanische Staatsangehörigkeit je besessen haben («les étrangers\nde nationalité ou d’origine albanaise...»). Die im Ausland geborenen Kinder\nausgebürgerter albanischer Eltern können die albanische Staatsbürgerschaft\ndemnach erwerben. Infolge der veränderten politischen Verhältnisse und der\nverbesserten Menschenrechtssituation in Albanien stehen dem Erwerb der\nStaatsbürgerschaft auch nicht triftige Gründe entgegen.\nDer Beschwerdeführer kann selbstverständlich nicht dazu verpflichtet werden,\ndie albanische Staatsbürgerschaft seiner Eltern anzunehmen. Ob seine\ndiesbezügliche Weigerung allenfalls als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren\nwäre, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Würden ihm indessen in einer\n\n4\nsolchen Situation die mit der Staatenlosigkeit verknüpften Rechte zugestanden,\nverlöre dieser Rechtsstatus den ihm im Staatenlosen-Übereinkommen\nzugedachten Auffang- und Schutzcharakter und würde sich nach der\npersönlichen Präferenz des Betroffenen richten. Das hätte im übrigen auch\neine deutliche Besserstellung der Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen\nzur Folge, deren Status - unabhängig vom Willen des Einzelnen - nach\nden tatsächlichen Verhältnissen im Heimatland beurteilt wird. Diese\nKonsequenz ist aber weder mit dem Staatenlosen-Übereinkommen noch\nmit der Flüchtlings-Konvention zu vereinbaren.\n\nPage d’accueil du Tribunal fédéral\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.74 - Auszug aus einem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Oktober\n1996\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 590\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}