{"Signatur": "CH_VB_022", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-10-03", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_022_JAAC-61-74--_1996-10-03.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003590.pdf?ID=150003590", "Checksum": "c33e4505d3324810f4886b12e46b418d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.74 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 03.10.1996 JAAC 61.74 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral 03.10.1996 JAAC 61.74 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale 03.10.1996 JAAC 61.74 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Tribunal fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Tribunale federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:55", "Checksum": "1c8ca0deccf2bed153ddca0267e94d30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekuskommission des Bundesgerichts 03.10.1996 JAAC 61.74 \r\n\n(...)\n3.a. Das von der Schweiz am 3. Juli 1972 ratifizierte Übereinkommen\nvom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen\n(Staatenlosen-Übereinkommen, SR 0.142.40) definiert in Art. 1 Ziff. 1 den\nStaatenlosen als «eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung\nals seinen Angehörigen betrachtet». Dem Staatenlosen gewährt kein Staat\ndiplomatischen Schutz, und kein Staat ist zu seiner Aufnahme verpflichtet.\nDe iure staatenlos ist, wer formell keine Staatsangehörigkeit besitzt. Der\nde facto Staatenlose hat zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit, sein\nHeimatstaat gewährt ihm aber keinen Schutz mehr, oder er selbst lehnt den\nSchutz des Heimatstaates ab (Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im\nschweizerischen Asylrecht, Diss. Bern 1987, S. 128/129).\nb. Das Staatenlosen-Übereinkommen findet gemäss der erwähnten\nBegriffsbestimmung von Art. 1 nur auf die de iure Staatenlosen Anwendung\n(Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht\nund schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 19). Es bezweckt die\n«Gleichbehandlung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen, so namentlich in\nbezug auf die personenrechtliche Stellung, die Abgabe eines Reiseausweises,\ndie Sozialversicherungen und die Unterstützung» (BBl 1971 II 424; vgl.\nauch die Präambel des Staatenlosen-Übereinkommens). Indessen hat der\nBeschwerdeführer - sogar wenn er als Staatenloser anerkannt würde und die\nbeantragten Ausweispapiere erhielte - keinen Anspruch auf Erteilung oder\nErneuerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Burckhardt-Erne, a. a. O., S. 64,\n123/124; vgl. auch Werner Kanein / Günter Renner, Ausländerrecht, München\n1993, N. 16, S. 7/8). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit\neinzig die Frage, ob der Beschwerdeführer als Staatenloser anzuerkennen ist,\nnicht jedoch dessen - allfällige - Aufenthaltsregelung in der Schweiz.\nc. Das Übereinkommen äussert sich nicht zur Frage, ob der Zustand der\nStaatenlosigkeit andauert, wenn die (Wieder)Einbürgerung im ehemaligen\nHeimatstaat möglich ist. Hingegen fällt gemäss Art. 1 lit. C Ziff. 5 und 6\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951\n(Flüchtlings-Konvention, SR 0.142.30) eine Person, deren Flüchtlingsstatus\nanerkannt worden war, nicht mehr länger unter die Flüchtlings-Konvention,\n«wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling\nanerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres\n\n"}