Wollte er sich auf eine so allgemeine und unpräzise Aussage in einem Merkblatt verlassen, hätte er zumindest die zuständigen Stellen auf die fehlende Übereinstimmung hinweisen und um eine verbindliche Auskunft nachsuchen sollen. Dass er das getan hätte, bringt er nicht vor. Im Gegenteil räumt er ein, dass in den Gesprächen, die er nach seinem erstmaligen Nichtbestehen führte, das Verhältnis zwischen der Allgemeinen Prüfungsverordnung und dem Diplomprüfungsreglement nicht bzw. «nur am Rande» zur Sprache gekommen