Dieser Satz bezieht sich nicht auf die Bewertung der Schlussprüfung, sondern steht im Zusammenhang mit der Regelung, innert welcher Frist eine nicht bestandene Prüfung oder Prüfungsstufe wiederholt werden kann. Angesichts der klaren Regelung im Diplomprüfungsreglement IIIC, welches eine separate Bewertung der beiden Prüfungsteile vorsieht, durfte der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass seine Interpretation richtig war. Wollte er sich auf eine so allgemeine und unpräzise Aussage in einem Merkblatt verlassen, hätte er zumindest die zuständigen Stellen auf die fehlende Übereinstimmung hinweisen und um eine verbindliche Auskunft nachsuchen sollen.