war, dass sich der Empfänger in guten Treuen darauf verlassen durfte (Georg Müller, Kommentar zu Art. 4 BV, Überarbeitung 1995, Rz. 63). c. Das fragliche Merkblatt enthält den Satz: «Dem Diplomprüfungsreglement unserer Abteilung ist die Allgemeine Prüfungsverordnung der ETHZ (APrV ETHZ) vom 17. September 1986 übergeordnet». Dieser Satz bezieht sich nicht auf die Bewertung der Schlussprüfung, sondern steht im Zusammenhang mit der Regelung, innert welcher Frist eine nicht bestandene Prüfung oder Prüfungsstufe wiederholt werden kann.