Die Rekurskommission hat den Anspruch auf Vertrauensschutz schon deshalb abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, welche nachteiligen Dispositionen der Beschwerdeführer getroffen haben soll. Diese Auffassung erscheint fragwürdig, hat doch der Beschwerdeführer nach dem nicht bestandenen ersten Teil noch den zweiten Teil der Fachprüfungen absolviert und eine Diplomarbeit verfasst, was notorisch einen erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand mit sich bringt. Hingegen ist zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben sind.