Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Treu und Glauben, da er im Vertrauen auf ein von der Abteilung erhaltenes Merkblatt davon ausgegangen sei, die Allgemeine Prüfungsverordnung sei dem Diplomprüfungsreglement übergeordnet. a. Die Rekurskommission hat den Anspruch auf Vertrauensschutz schon deshalb abgelehnt, weil nicht ersichtlich sei, welche nachteiligen Dispositionen der Beschwerdeführer getroffen haben soll.