und der Elektroingenieure strukturell ähneln, so folgt daraus noch keine 5 verfassungsrechtliche Pflicht, die Bewertung in beiden Abteilungen gleich zu gestalten. Die unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Reglemente verletzt demnach Art. 4 BV nicht. 4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Treu und Glauben, da er im Vertrauen auf ein von der Abteilung erhaltenes Merkblatt davon ausgegangen sei, die Allgemeine Prüfungsverordnung sei dem Diplomprüfungsreglement übergeordnet.